Im Grundsatz sind Einnahmen und Ausgaben nach § 11 EStG stets in dem Kalenderjahr steuerlich zu erfassen, in dem sie zugeflossen sind. Bei unbarer Zahlung durch Überweisung ist hier die Wertstellung auf dem Girokonto maßgeblich.
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen , die innerhalb eines 10-Tages-Zeitraums vor oder nach dem Kalenderjahr zu dem sie wirtschaftlich gehören zufließen, sind diesem zuzurechnen. Die 10-Tages-Frist ist durch ständige Rechtsprechung geprägt und gilt noch als kurz vor oder nach dem Kalenderjahr. Eine Verlängerung aufgrund eventueller besonderer Verhältnisse ist grundsätzlich nicht möglich.
In einem aktuellen Fall hatte der Bundesfinanzhof erneut zu entscheiden, ob die 10-Tages-Frist verlängert werden kann. Im Streitfall wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für das vierte Quartal erst am 11. Januar abgebucht, da der urpsrüngliche gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt auf den vorausgegangenen Sonntag gefallen ist. Die Fälligkeit wurde aufgrund von § 108 Abs. 3 Abgabenordnung verschoben auf den nächsten Werktag. Die BFH-Richter hatten trotz der gesetzlichen Verschiebung der Fälligkeit im Hinblick auf die 10-Tages-Frist entschieden, dass dies nicht rechtfertigt die Umsatzsteuerzahlung noch im alten Jahr als Betriebsausgaben abzuziehen.
Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.11.14 (Az. VIII R 34/12)
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