Wer freiberufliche oder selbständige Einkünfte erzielt unterliegt nicht der Gewerbesteuer, solange er nur in höchstens einem äußerst geringen Maß originär gewerbliche Einkünfte erwirtschaftet. Der selbständige Krankengymnast, der seinen Patienten auch Hilfmittel wie etwa Gesundheitskissen oder Nahrungsergänzungsmittel verkauft, riskiert durch diesen Zusatzverdienst seine Gewerbesteuerfreiheit.
In der Praxis kam es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wann noch von einem äußerst geringen Umfang der gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. In seinen aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun klarere Grenzen gezogen. Danach dürfen die originär gewerblichen Nettoumsätze maximal 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und nicht mehr als 24.500 Euro jährlich betragen. Sobald eine der beiden Grenzen überschritten wird, ist nach der sog. Abfärberegelung von insgesamt gewerblichen Einkünften auszugehen.
Die Einkünfte unterliegen dann insgesamt der Gewerbesteuer, die abhängig von den notwendigen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen sowie dem jeweils anzuwendenden Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde in dem das Gewerbe betrieben wird, mit ca. 15% auf den 24.500 Euro (Gewerbesteuerfreibetrag) übersteigenden Gewinn veranschlagt werden kann. Die Gewerbesteuer stellt insoweit keine Zusatzbelastung dar, als eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer möglich ist. Es bleibt jedoch zumindest bei der Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung sowie weiterer Verwaltungstätigkeiten durch die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung.
Quelle
Urteile des BFH vom 27.08.2014 (Az. VIII R 6/12, Az. VIII R 16/11, Az. VIII R 41/11)