Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 31. Mai des jeweiligen Folgejahrs.
Eine generelle Fristverlängerung ist nur bei steuerlicher Beratung möglich. Grundsätzlich stimmen die Finanzämter der Verlängerung der Abgabefrist bis zum 31. Dezember des Folgejahrs zu, wenn dies mit der Arbeitsbelastung im Steuerbüro begründet werden kann.
Ungeachtet dessen kann das Finanzamt jedoch im Einzelfall auch einen früheren Abgabetermin bestimmen oder eine bereits gewährte Frist widerrufen. In der Praxis wird dies insbesondere der Fall sein, wenn
- es im Vorjahr zu einer hohen Abschlusszahlung kam,
- die Steuererklärung im Vorjahr sehr spät eingereicht wurde,
- erhebliche Umsatzsteigerungen aus den Umsatzsteuervoranmeldungen erkennbar sind,
- eine Betriebsprüfung zu einem hohen Mehrergebnis geführt hat,
- der Betrieb des Steuerpflichtigen veräußert wurde,
- die Vorauszahlungen herabgesetzt wurden.
Wird eine vorzeitig angeforderte Steuererklärung verspätet abgegeben, erhebt das Finanzamt grundsätzlich einen Verspätungszuschlag.
Quelle: OFD Niedersachen, Verfügung vom 2. Februar 2012