Wann ist das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar?
Als häusliches Arbeitszimmer kommt nur ein abgeschlossener Raum innerhalb der Wohnung bzw. des Hauses in Frage. Dieser ist in Ihre häusliche Sphäre durch seiner Funktion, Lage und Ausstattung gebunden, so auch könnten Zubehörräume wie im Keller oder im Dachgeschoss ein häusliches Arbeitszimmer sein. Ein Raum gilt aber nicht als Arbeitszimmer, wenn die Ausstattung und Funktion des Raumes nicht einem Büro gleichen bzw. entsprechen.
Die Voraussetzungen dabei sind, dass der Arbeitsplatz separat und büromäßig ausgestatteter Raum ist, der fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Wird der Raum nämlich zu mehr als 10 Prozent privat genutzt, so können keine Kosten geltend gemacht werden
Hinweis: Arbeitsmittel, etwa einen Computer, können unabhängig von dem Vorhandensein eines Arbeitszimmers als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Bis zu welcher Höhe können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?
Für Aufwendungen, die durch das Arbeiten zu Hause entstehen, gilt zwar grundsätzlich ein Abzugsverbot (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Ein Arbeitszimmer kann daher nur unter weiteren Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden:
- Wenn für die berufliche oder betriebliche Arbeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht, können Kosten bis zu EUR 1.250 im Jahr beschränkt abgezogen werden.
- Die Aufwendungen sind sogar unbeschränkt abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Arbeit darstellt.
Welche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden?
– Mietzahlungen oder die Abschreibung des Gebäudeanteils bei Wohneigentum
– Wasser-, Heiz- und Stromkosten
– Reinigungskosten
– Renovierungskosten
– Kosten der Ausstattung des Arbeitszimmers
– Versicherungen
Praxishinweis: Einen neuen und eventuell auch teuren Computer steuerlich geltend zu machen, ist grundsätzlich unkritisch. Sobald jedoch ein Arbeitszimmer unverhältnismäßig luxuriös eingerichtet wird und Ihr Arbeitszimmer einem Wohnraum gleicht, erkennt das Finanzamt die Aufwendungen für diesen Raum voraussichtlich nicht an. Hierbei kommt es jedoch stets auf die Gesamtbetrachtung im Einzelfall an.