
Nach § 147a AO beginnt die Aufbewahrungsfrist für das Jahr, das dem Jahr folgt in dem die Einkünfte erstmals die Grenze überschritten haben. Von der Verpflichtung befreit wird man hingegen erst dann, wenn die Grenze dauerhaft fünf Jahre nicht mehr erreicht worden ist.
Kapitaleinkünfte, die der sog. Abgeltungsteuer unterliegen und somit nicht gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig sind, sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Sobald jedoch eine Einbeziehung – beispielsweise aufgrund des Wahlrechts der Besteuerung von Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren – in die Steuerberechnung erfolgt, so sind auch die Kapitaleinkünfte maßgebend für die Aufbewahrungspflicht.
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