Bis zum Kalenderjahr 2016 waren mit der Einkommensteuererklärung zur Vermeidung von Rückfragen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Belege beizufügen:
– Elektronische Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers
– Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen
– Steuerbescheinigungen der Banken über anrechenbare Steuern
– Bescheinigte Kapitalertragsteuer aus erhaltenen Gewinnausschüttungen
– Zuwendungsnachweise bei Spenden
– Belege über außergewöhnliche Belastungen
– Nachweise zu einer Behinderung
– Nachweise über die Unterhaltsbedürftigkeit versorgter Personen
– Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen (bspw. Bausparer)
– Bescheinigungen über geleistete Altersvorsorgebeiträge (bspw. Riester)
Bereits ab dem Jahr 2017 sollen keine Belege mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden. Vielmehr fordert das Finanzamt Belege nur noch im Einzelfall an. Nicht von der Befreiung tangiert sind die Aufbewahrungspflichten.
Das Finanzamt kann auch bei Privatpersonen bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids; d.h. grundsätzlich bis zu vier Wochen nach Erhalt des Steuerbescheids, sämtliche auch nicht mit den Einkünften im Zusammenhang stehenden Belege anfordern. Dies gilt insbesondere für Rechnungen und Zahlungsnachweise zu haushaltsnahen Dienstleistungen oder Aufwendungen für die Kinderbetreuung. Sämtliche Belege werden i.d.R. nach der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung durch den Sachbearbeiter beim Finanzamt zurück gegeben.
Darüber hinaus gelten verschiedene Aufbewahrungspflichten. Danach sind bestimmte Unterlagen bis zu 10 Jahre oder länger aufzubewahren.