Empfehlungen zur Belegvorlage
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gilt für alle Einkommensteuererklärungen ab 2017 die sog. Belegvorhaltepflicht. Belege sind somit nicht mehr per se beim Finanzamt einzureichen, sondern nur noch bei Rückfragen vorzulegen.
Um Rückfragen zu vermeiden sollen Belege möglichst getrennt in der Steuererklärung erfasst werden. Es soll so eine möglichst vollständige, konkrete und aussagekräftige Darstellung des Sachverhalts erreicht werden.
Abweichend davon ist bei erstmaligen, einmaligen oder außergewöhnlichen Sachverhalten zu empfehlen zusätzliche Angaben gegenüber dem Finanzamt zu machen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr erheblich geändert haben oder ein Sachverhalt im Verhältnis eine große steuerliche Auswirkung hat.
Die Finanzverwaltung sieht als solche Sachverhalte insbesondere an: Behinderungen, Pflegepauschalen, erstmalige Rentenzahlungen, außergewöhnliche Belastungen für ein Pflegeheim oder alternative Heilbehandlungen, Auslands-Unterhaltszahlungen, Dienstwagenüberlassungen, häusliche Arbeitszimmer, Betriebsaufgaben oder Veräußerungen, Verlustverrechnungen, erstmalige Vermietungen, (erhöhte) Abschreibungen, Schulgeldzahlungen oder auch ausländische Sachverhalte.
Die Praxis der Finanzämter zeigt, dass insbesondere Spendenbescheinigungen immer noch regelmäßig angefordert werden.
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