Wenn ein Vertreter Benzinkosten für seinen auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen aus eigener Tasche bezahlt, sind diese Aufwendungen trotz der Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Methode als Werbungskosten abziehbar.
Eigenanteil bei Benzinkosten kann auch bei der 1%-Methode abgezogen werden
Steuerlich stellt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung einem als Arbeitslohn zu erfassenden Sachbezug dar. Dieser geldwerte Vorteil ist nach der sog. 1%-Regelung oder anhand eines lückenlos geführten Fahrtenbuchs zu ermitteln und zu versteuern.
Die Finanzrichter hatten über folgenden Fall zu entscheiden
Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Firmenwagens wurde bei einem Außendienstmitarbeiter nach der 1%-Regelung ermittelt und betrug in 2012 insgesamt 6.276 Euro. In fast gleicher höhe hatte der Arbeitnehmer Benzinkosten selbst getragen, die er in Höhe von 5.599 Euro als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht hat.
Die Finanzrichter erkannten die geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten an. Dies gilt insbesondere auch insoweit als die Benzinkosten auf Privatfahrten entfallen, da den Aufwendungen ein steuerpflichtiger Sachbezug entgegen steht. Die pauschalierte Ermittlung nach der 1%-Regelung ist danach unbeachtlich.
Quellen:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 4.12.14 (Az. 12 K 1073/14 E; Revision zugelassen)
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