Bewirtungskosten sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Allerdings kommt es für den Abzug als Betriebsausgaben darauf an, dass
- die Bewirtung betrieblich veranlasst ist,
- Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer bewirtet werden,
- die Kosten für die Bewirtung angemessen sind und
- ein ordnungsgemäß ausgefüllter Bewirtungsbeleg vorliegt.
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist geschäftlich und damit betrieblich veranlasst, auch wenn die Geschäfte erst geplant sind. Die Aufwendungen sind auf einem gesonderten Konto / einer gesonderten Spalte der Buchführung zu erfassen.
Im Fall der Bewirtung von Geschäftsfreunden können die Aufwendungen steuerlich nur zu 70% abgezogen werden (Arbeitnehmer zu 100%). Der Vorsteuerabzug aus den Bewirtungskosten ist allerdings stets in voller Höhe aus 100% der Aufwendungen möglich.
Beispiel: Der Unternehmer notiert zeitnah die Namen aller bewirteten Personen sowie den konkreten Anlass der Bewirtung („Projekt xy“) auf der Rückseite des Kassenbelegs des Restaurants. Zu dem Rechnungsbetrag über 119 Euro (100 Euro netto zzgl. 19 Euro Umsatzsteuer) wurde die Gewährung von Trinkeld handschriftlich vom Unternehmer vermerkt („mit Trinkgeld 125 Euro bar bezahlt“). Der Unternehmer hat den Beleg unterschrieben.
Der Unternehmer kann 19 Euro als Vorsteuer geltend machen. Die verbleibenden 106 Euro sind Betriebsausgaben und werden den steuerlichen Gewinn in Höhe von 74,20 Euro (70%) mindern.