Erstattungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) aufgrund eines Bonusprogramms mindern nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Die entsprechende BFH-Entscheidung steht damit der aktuellen Verwaltungsauffassung entgegen.
Der Kläger hatte KV-Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht und dabei den Zuschuss / Bonus seiner GKV von jährlich bis zu 150 € für Gesundheitsmaßnahmen erhalten. Der Bonus wird dabei von den Versicherten privat über Zusatzbeiträge finanziert. Das FA sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von KV-Beiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Der Sonderausgabenabzug wurde entsprechend gemindert.
Sowohl das FG als auch der BFH gaben der Klage statt. Es handelt sich nicht um die Erstattung von KV-Beiträgen. Denn die Zahlung hat den Versicherungsbeitrag zur Basisabsicherung nicht tangiert. Vielmehr wurden mit der Leistung vom Versicherten getragene gesundheitsbezogene Aufwendungen erstattet. Nach Auffassung der Richter steht dem auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte. Die Meldung bindet insoweit nicht.
Quellen: BFH-Urteil vom 01. Juni 2016 (Az. X R 17/15, veröffentlicht am 14.09.2016), BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (Az. IV C3 – S 221/12/20010, Rz. 72). Bildnachweis: Shutterstock, Phase4Studios.