Kein Abzug von Bußgeldern
Es gilt ein Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzugsverbot für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarngelder. Im Ergebnis mindern diese Strafen damit nicht die Steuerschuld und damit wiederum die Strafe.
Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt (Urteil vom 14.11.2013 (Az. VI R 36/12)), dass die Übernahme von Bußgeldern des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zu einem lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Es besteht damit nunmehr keine Möglichkeit einen Strafzettel für das Parken im Halteverbot lohnsteuerfrei zu ersetzen. Bisher konnte der Arbeitgeber sich bei bestimmten Fällen noch darauf berufen, dass ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse Grund für die Strafe war.