Steuererleichterungen
Das Bundesfinanzministerium hat die Länder mit seinem Schreiben v. 19.3.2020 zu folgenden Maßnahmen angewiesen:
- Erleichterung der Gewährung von Stundungen der bis zum 31.12.2020 bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern. Die Anweisung betrifft die Einkommen-, Körperschaft-, sowie Umsatzsteuer.
- Stundungszinsen oder Ähnliches sollen erlassen oder nicht erhoben werden.
- Erleichterung der Voraussetzungen zur Herabsetzung von Einkommen- sowie Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen, wie bspw. Kontopfändungen, sowie Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Covid-19 Virus betroffen ist.
Auch die Länder reagieren auf die Situation. So hat etwa das Finanzministerium Baden-Württemberg die Möglichkeit des Vollstreckungsaufschubs auf die Lohn- sowie Kapitalertragsteuer ausgeweitet.
Besonderheiten bei der Gewerbesteuer
- Erleichterung der Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen. Anträge sind beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
- Etwaige Stundungs- und Erlassanträge sind an die Gemeinden zu richten.
Kurzarbeitergeld
Beim Kurzarbeitergeld zahlt der Arbeitgeber lediglich einen anteiligen Lohn, basierend auf tatsächlich gearbeiteten Stunden. Der Lohn wird durch die Bundesagentur für Arbeit monatlich mit 60 % (für Mitarbeiter mit Kind 67 %) des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts aufgestockt. Dadurch können die Entgeltausfälle der Kurzarbeitenden in Teilen ausgeglichen und Entlassungen von eingearbeiteten Kräften vermieden werden. Die Regel-Bezugsdauer beträgt max. 12 Monate.
Neuerungen durch das Gesetz v. 13.3.2020 (BGBl. I 2020, S. 493 ff.)
- Es erfolgt eine zusätzliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
- Auf den vorrangigen Aufbau von sog. negativen Arbeitszeitsalden wird verzichtet.
- Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen können ebenfalls Kurzarbeitergeld beziehen.
Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld
- Es hat ein nur vorübergehender erheblicher Arbeitsausfall sowie Entgeltverlust von mindestens 10 % bei zugleich mindestens 10 % der Mitarbeiter zu bestehen.
- Die Covid-19 Krise gilt dabei als ein unabwendbares Ereignis. Ferner muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein, d.h. es bestehen keine wirtschaftlich zumutbaren Gegenmaßnahmen.
- Es bedarf einer Kurzarbeitsklausel in den Arbeitsverträgen. Soweit diese noch nicht getroffen wurde, kann sie als Vertragsergänzung jetzt noch vereinbart werden. Hierbei sollte das Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter mit der Beantragung des Kurzarbeitergelds dokumentiert werden.
- Es dürfen keine Entgeltersatzansprüche aufgrund einer (Betriebs-) Versicherung oder eines Anspruchs auf Mutterschafts- oder Krankengeld bestehen.
- Ein Anspruch besteht nur für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sowie bei ungekündigten Arbeitsverhältnissen. Selbständige können daher kein Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn keine Versicherungspflicht besteht.
- Es besteht ferner kein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht tätig sein kann, etwa weil die Kita geschlossen wurde.
- Achtung: Feiertage etc. bleiben vergütungspflichtig (sog. fiktives Arbeitsentgelt).
Antrag auf Kurzarbeitergeld
- Die Beantragung hat schriftlich über die eServices der Bundesagentur für Arbeit zu erfolgen. Der Antrag ist unterschrieben elektronisch zu übermitteln. Zuständig ist die Agentur am Betriebssitz des Unternehmens.
- Der Antrag kann ab sofort und rückwirkend ab 01.03.2020 gestellt werden. Der Eingang hat jedoch bis spätestens am letzten Tag des Monats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Es wird auch aus verwaltungsökonomischen Gründen empfohlen das Kurzarbeitergeld auf 12 Monate zu beantragen und bei Bedarf früher zu beenden.
- Die Einreichung eines (zusätzlichen) Leistungsantrags hat monatlich zu erfolgen. Hier gilt wiederum eine Drei-Monats-Frist zur Antragstellung.
- Weitere Informationen zur Beantragung gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit.
Maßnahmen von Seiten der Kranken- und Sozialkassen
Gerät ein Unternehmen aufgrund der aktuellen Krise in finanzielle Schwierigkeiten, kann eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgen.
Voraussetzungen
- Die Erhebung würde eine erhebliche Härte für das Unternehmen darstellen. Hiervon ist auszugehen, wenn ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse bestehen oder wenn diese nach Einzug der Sozialversicherungsabgaben eintreten würden.
- Davon ist bei einer situativen Überschuldung auszugehen.
Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Hierbei ist das Vorliegen der Voraussetzungen zu belegen.
Liquiditätshilfen
Bürgschaftsbanken
Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm wird für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet und ist branchenübergreifend für alle gewerblichen KMU sowie die Freien Berufe vorgesehen.
- Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro.
- Höhere Risikoübernahme des Bundes (+ 10%) durch Erhöhung der Rückbürgschaft.
- Beschleunigter Entscheidungsprozess bei Bürgschaften < 250.000 Euro.
- Erhöhung der Obergrenze von Betriebsmitteln am Gesamtobligo auf 50 %.
Anträge sind über die Hausbank zu stellen. Anfragen zu Finanzierungsvorhaben können kostenlos online über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Hier bestehen erweiterte Förderinstrumente sowie Sonderkonditionen für mittelständische und große Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf.
- Beim ERP-Gründerkredit (für Unternehmen < 5 Jahren) und KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) erfolgt eine Risikoübernahme von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro.
- Der KfW-Kredit für Wachstum erweitert temporär die allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. von Betriebsmitteln durch eine Konsortialfinanzierung. Die anteilige Risikoübernahme wird auf bis zu 70 % erhöht.
Sonstige Hilfen und weitere Entwicklungen
Wenn ein Betrieb etwa aufgrund einer angeordneten Quarantäne geschlossen wurde, kann nach dem sog. Infektionsschutzgesetz ein Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben beantragt werden.
Es sind weitere Hilfen im Umfang von mehr als 40 Milliarden Euro geplant.