Die Ermittlung der für die Höhe des Elterngelds relevanten Einkünfte bei selbständig tätigen Personen bzw. bei gemischten Einkünften (Arbeitnehmertätigkeit und nebenberufliche selbständige Tätigkeit) wird die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld anhand der Einkünfte des letzten vor der Geburt abgeschlossenen Kalenderjahres herangezogen. Dies dient der Vereinfachung, da die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ansonsten monatsgenau abgegrenzt werden müssten.
Wie das Bundessozialgericht nun in einem Fall feststellt gilt dies auch bei Verlusten aus einer selbständigen Tätigkeit. Eine Frau hatte während der Elternzeit für ihr erstes Kind ein halbes Jahr lang als selbständige Beraterin für Küchen- und Haushaltsartikel gearbeitet und einen Verlust erzielt. Ein Jahr vor der Geburt ihres zweiten Kindes gab sie die verlustbringende Selbständigkeit auf und war wieder als Angestellte tätig. Die Klägerin beantragte Elterngeld auf der Grundlage ihrer Beamtenbezüge und sonstiger Einkünfte in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt ihres zweiten Kindes. Die Elterngeldstelle hingegen berechnete den Auszahlungsbetrag nach dem Einkommen der Klägerin im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum.
Die Richter erachten das Abstellen auf einen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum als grundsätzlich gerechtfertigt. Nach der seit 2012 geltenden Regelung sind auch Verluste aus selbständiger Tätigkeit relevant und bedingen den Rückgriff auf abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeiträume. Dies gilt auch dann, wenn diese Verschiebung des Bemessungszeitraums im Einzelfall zu einem erheblich geringeren Elterngeldanspruch führt. Gerechtfertigt ist dies aus den o.g. Gründen der Vereinfachung.
Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 27.10.2016 (BSG-Urteil v. 27.10.2016; Az. B 10 EG 5/15 R). Bildnachweis shutterstock / unverdorben jr