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Energetische Sanierungen

Steuerermäßigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Seit dem 01.01.2020 können die Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum steuerlich berücksichtigt werden. Es wurde hierfür ein neuer § 35c EStG eingefügt, der regelt, dass ein prozentualer Anteil dieser Kosten, über drei Jahre, von der Steuerschuld abgezogen werden kann.

 

Höhe der Förderung

20 % der Aufwendungen (max. 40.000 Euro) können, verteilt über drei Jahre, steuerlich berücksichtigt werden.

Zudem sind die Kosten für die Beratung zu 50 % abzugsfähig.

 

Verfahren

Die steuerliche Förderung der energetischen Sanierungsmaßnahmen werden als Teil der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht (eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich). Man benötigt jedoch eine Bestätigung des jeweiligen Fachunternehmens bzw. Energieberater, für welches der Handwerker ein amtliches Formular verwendet werden muss.

 

Energetische Maßnahmen

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zu energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, wenn diese älter als zwei Jahre sind

 

Voraussetzungen

  • Das Gebäude muss älter als 10 Jahre sein und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (EU oder europäischer Wirtschaftsraum)
  • Energetische Maßnahme gem. § 35c Abs. 1 Nr. 1 – 8 EStG
  • Gebäude darf im jeweiligen Kalenderjahr nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein (liegt auch vor, wenn einzelne Teile unentgeltlich anderen Personen überlassen werden)
  • Aufwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sein
  • Steuerermäßigung ist auch nicht zu gewähren, wenn
  • für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird
  • es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt
  • Erhalt einer Rechnung (Ausweis der förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, Arbeitsleistung des Fachunternehmens, Adresse des Objekts) in deutscher Sprache
  • Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen
  • Steuerermäßigung kann nur einmal in Anspruch genommen werden

 

Beispielrechnung

Kosten für die Energieberatung (inkl. Baubegleitung): 5.000 Euro

Kosten für die geplanten energetischen Maßnahmen (s.o.): 64.000 Euro

Jahr 2020: 64.000 x 7 %  zzgl.  50 % der Kosten für Energieberatung (2.500 €) =  6.980 €

Jahr 2021: 64.000 x 7 % =  4.480 €

Jahr 2022: 64.000 x 6 % =  3.840 €

Summe =  15.300 €

 

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