Hintergrund Firmenwagen
Die Aufwendungen durch Abschreibung des betrieblichen Fahrzeugs oder die Leasingraten sowie die laufenden Betriebskosten mindern grundsätzlich als Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn des Unternehmens. Wenn ein Firmenfahrzeug auch privat genutzt wird, so ist die Privatnutzung zu versteuern; d.h. der Gewinn des Unternehmens ist um einen zu bestimmenden Anteil der Aufwendungen der auf die Privatnutzung entfällt zu erhöhen.
Dieser Privatanteil kann grundsätzlich nach zwei Methoden ermittelt werden. Dies erfolgt entweder durch ein aufwändig zu führendes Fahrtenbuches oder nach der sog. 1 %-Regelung.
Die Anforderungen, die das Finanzamt an ein Fahrtenbuch stellen sind hoch. So müssen jede einzelne betriebliche Fahrt handschriftlich fortlaufend aufgezeichnet werden. Hierbei sind der KM-Stand zu Beginn und zum Ende, der Zeitpunkt, das Ziel und der Grund der Fahrt genau fortlaufend aufzuzeichnen. Lediglich bei den Privatfahrten kann auf die Angabe des Ziels und des Grundes der Fahrt verzichtet werden. Das Finanzamt wird Fahrtenbücher, die beispielsweise am PC geführt werden oder bei denen die Tankbelege nicht zu den Angaben passen, als unzulässig verwerfen und einen höheren Privatanteil schätzen. Im Einzelfall können falsche Angaben eine gesonderte strafrechtliche Würdigung nach sich ziehen.
Die 1 %-Regelung ist eine pauschale Methode, bei der der Privatanteil auf Grundlage des ehemaligen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt wird.
Beispiel
Firmenfahrzeug Audi A4, Bj. 2005, ehemaliger Bruttolistenneupreis 40.000 Euro, gebraucht gekauft 2008 für 20.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Das Fahrzeug wird neben der Nutzung für betriebliche Fahrten vom Unternehmer auch für Fahrten in die Firma (10 km) und in der Freizeit genutzt. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt.
Der Unternehmer macht die Abschreibung in Höhe von jährlich 4.000 Euro sowie die laufenden Aufwendungen für Benzin, KFZ-Steuer, Versicherung und Wartung in Höhe von 6.000 Euro als Betriebsausgabe geltend. Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden.
Der Privatanteil für die Freizeitfahrten beläuft sich auf 4.800 Euro (=12 Monate * 1 % * 40.000 Euro). Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist ein weiterer Privatanteil in Höhe von 750 Euro (= 12 Monate * 0,03 % * 40.000 Euro * 10 km abzgl. 230 Tage * 0,30 Euro * 10 km) zu erfassen. Das Saldo zwischen Betriebsausgaben und Privatanteil beträgt 4.450 Euro (= (4.000 + 6.000) – ( 4.800 + 750)) und mindert den Gewinn.
Letztlich ist auf den gesamten Privatanteil von 5.550 Euro noch Umsatzsteuer von derzeit 19% zu bezahlen. Es wird somit Umsatzsteuer von 1.055 Euro fällig. Die Umsatzsteuerzahlung „kompensiert“ quasi den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten sowie den laufenden Aufwendungen für das Fahrzeug.
Kein Ansatz eines Privatanteils kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt wegen der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen. Häufig wird vom Unternehmer behauptet, dass keine private Fahrten mit dem Fahrzeug getätigt wurden.
Im Fall der Inhaberin eines Dentallabors, mit einem Audi A8 sowie einem Audi TT im Betriebsvermögen, wurde mit der Steuererklärung kein Privatanteil erklärt. Das Finanzamt ist den Steuererklärungen über mehrere Jahre hinweg nicht von den Steuererklärungen abgewichen und hat die Einkommen- und Umsatzsteuer ohne Berücksichtigung eines Privatanteils festgesetzt.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hat der Prüfer die tatsächliche Privatnutzung für beide Fahrzeuge rückwirkend für alle noch nicht verjährten Jahre angenommen. Dies führte zu empfindlichen Einkommen- und Umsatzsteuernachzahlungen, was die Inhaberin des Dentallabors nicht akzeptierte deshalb Klage beim Finanzgericht Hessen eingelegt hat.
Die Richter des 2. Senats des Finanzgerichts Hessen gaben jedoch dem Finanzamt recht und bestätigten die Versteuerung der Privatanteile für beide Fahrzeuge nach der 1 %-Regelung (vgl. Urteil vom 10.11.2011, Az. 2 K 163/10). In der Urteilsbegründung führen die Richter aus, dass die Inhaberin des Dentallabors versäumt hatte einen Nachweis der ausschließlichen unternehmerischen Nutzung der Fahrzeuge zu führen. Nach Auffassung der Richter hätte die Inhaberin des Dentallabors für beide Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führen müssen.
In einem anderen aktuelleren Fall hat der Bundesfinanzhof endgültig klargestellt (Urteil vom 04.12.2012, Az. VIII R 42/09), dass der erste Anschein einer Privatnutzung nur dann entkräftet ist, wenn für Privatfahrten andere in Status und Gebrauchswert gleichwertige Fahrzeuge zur Nutzung zur Verfügung stehen.
Fazit
Die Anschaffung eines Firmenwagens kann unter steuerlichen Gesichtspunkten vor- und nachteilhaft sein und bedarf zur Beurteilung einer detaillierten ertrag- und umsatzsteuerlichen Würdigung. Im oben aufgeführten Beispiel reduziert sich das zu versteuernde Einkommen durch den Firmenwagen zwar um jährlich 4.550 Euro. Es ist jedoch zu beachten, dass der Veräußerungserlös soweit er den Buchwert übersteigt das zu versteuernde Einkommen wieder erhöht. Ebenso ist zu beachten, dass bei der Anschaffung eines Privatfahrzeugs für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer pauschal 30 Cent als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
Die Firmenwagenbesteuerung ist eine komplexe steuerliche Materie, die in Teilen auch rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist. Die individuelle steuerliche Beratung vor Erwerb des Fahrzeugs kann nachteilhafte Steuerfolgen vermeiden helfen.