Als was werden Fotobücher bezeichnet?
Der Inhalt der Ware wird vom Leistungsempfänger unter Zuhilfenahme eines vom leistenden Unternehmer zur Verfügung gestellten Computerprogramms bzw. über einen Internetbrowser mit entsprechender Webanwendung individuell gestaltet. Er besteht aus Fotos ggfs. ergänzt um einen kurzen Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw., die auf den Fotos abgebildet sind. Der Inhalt dient der Dokumentation privater Ereignisse oder der Darstellung von Unternehmen (z. B. anlässlich von Firmenjubiläen oder Abbildung von Referenzobjekt-en). Die Ware ist nicht zur allgemeinen Verbreitung beispielsweise durch Verlage oder über den Buchhandel bestimmt. Eine internationale Standardbuchnummer (ISBN) wurde nicht vergeben.
Wie behandelt das Bundesfinanzministerium Fotobücher steuerlich?
Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Die Steuerermäßigung mit Anwendung des 7%-igen Steuertarifs ist nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Gegenstand andere Abmessungen als die in der Steuerdurchführungsverordnung genannten aufweist oder nicht oder nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde.
Ab wann sind Fotobücher entsprechend umsatzsteuerlich zu würdigen?
Die Grundsätze gelten grundsätzlich in allen offenen Fällen. Vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen beanstandet die Finanzverwaltung für vor dem 1.1.2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern nicht, wenn der Unternehmer diese Umsätze dem ermäßigten 7%-igen Steuersatz unterwirft. Dies gilt bis dahin auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers.
Aktueller Fall zur Dienstleistung durch ein Fotostudio
Die Inhaberin eines Fotostudios führte in den öffentlich zugänglichen Räumen anderer Geschäftsleute (z.B. in Modegeschäften) Fotoshootings durch. Das Team des Fotostudios kam dazu mit entsprechender Ausrüstung in die Räumlichkeiten; es frisierte, schminkte und fotografierte die Kunden in den Geschäftsräumen vor verschiedenen Kulissen und mit unterschiedlicher Beleuchtung. Anschließend wurden die Bilder gemeinsam angeschaut, und die Kunden konnten sich individuell ein Bild oder mehrere Bilder aussuchen. Die Fotos wurden ausgedruckt und als „Fotobuch“ – mit einer Klemmlasche verbundene, jederzeit herausnehmbare Bilder – an die Kunden gegen Entgelt übergeben.
Rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts
Die Voraussetzungen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die hier erbrachte Leistung stellt nicht die Lieferung eines Fotobuchs dar, sondern vielmehr eine (einheitliche) Dienstleistung. Auf die Dienstleistung „Fotoshooting“ ist jedoch der Regelsteuersatz anzuwenden (19%).
Quellen: BMF-Schreiben vom 20.04.2016 (Az. III C 2 S 7227/12/10001); Beschluss des FG Schleswig-Holstein vom 02.02.2018 (Az. 4 V 150/17; rechtskräftig).
Bildnachweis: © Syda Productions – Fotolia.com