Wer nicht als Arbeitnehmer in einem (abhängigen) Beschäftigungsverhältnis steht, sondern selbständig tätig ist muss prüfen, ob er ein Gewerbe anmelden muss. Die Prüfung ist deshalb notwendig, weil nicht alle Selbständigen automatisch ein Gewerbe haben. Hiervon abzugrenzen sind freiberuflich tätige Personen, die kein Gewerbe anmelden und auch keine Gewerbesteuer bezahlen müssen.
Freiberufler
In der Regel gelten Personen als Freiberufler, die als Berufsträger im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige qualifizierte Dienstleistungen erbringen. Neben einer Reihe von sog. Katalogberufen, die grundsätzlich als Freiberufler gelten, lässt das Einkommensteuergesetz auch ähnliche Berufe zu. Die Prüfung ist im Einzelfall schwierig und sollte mit dem Finanzamt möglichst mit der Aufnahme der Tätigkeit abgestimmt werden.
Die Katalogberufe
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer sowie Lotsen
Die vorstehend genannten Personen erzielen freiberufliche Einkünfte, wenn sie ihre Tätigkeit selbständig ausüben, keine sog. Abfärbung vorliegt. Die Beschäftigung von Mitarbeitern ist solange unproblematisch, als fachlich vorgebildete Arbeitskräfte eingestellt werden und der Freiberufler weiterhin auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Ähnliche Berufe
Ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig können folgende selbständig tätige Personen (m/w) sein:
- Designer
- Dolmetscher
- Erzieher
- Heilpraktiker
- Hebammen
- Journalisten
- Künstler
- Musiklehrer
- Tänzer
- Texter
- Unternehmensberater
– keine abschließende Aufzählung –
Gewerbliche Einkünfte
Wann im steuerlichen Sinn gewerbliche Einkünfte vorliegen regelt das Einkommensteuergesetz wie folgt:
„Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes . Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.“
Wer in Deutschland Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt muss grundsätzlich bei seiner Gemeinde ein Gewerbe anmelden. Bei bestimmten Tätigkeiten ist darüber hinaus noch eine Gewerbeerlaubnis zu beantragen.
Nach erfolgreicher Anmeldung und Bezahlung einer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen Gebühr erhält der Gewerbetreibende einen Gewerbeschein. Die Gebühr beträgt regelmäßig nur rund 50 Euro, sollte also kein Hindernis darstellen.
Der Gewerbeschein dient als Nachweis gegenüber Behörden oder auch Geschäftspartnern. Die Gemeinde informiert auch das Finanzamt über die Anmeldung eines neuen Gewerbes in seinem Bezirk. Daraufhin ist dort eine Anmeldung zur steuerlichen Registrierung vorzunehmen.
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