Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elekronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz GoBD – wurden aktuell überarbeitet. Die Neuerungen sollten zum Anlass genommen werden die betriebsinternen Prozesse auf deren Rechtssicherheit hin zu überprüfen, damit das Finanzamt Aufzeichnungen im Betriebsprüfungsfall nicht als unzulässig verwerfen kann und somit Raum für Hinzuschätzungen gegeben wird.
Ein besonderer Aspekt ist die Frage, inwieweit die GoBD auch auf Freiberufler sowie andere nicht buchführungspflichtige Unternehmer, sog. Einnahme-Überschussrechner, anzuwenden sind. Die GoBD sprechen von der Anwendung der Regelungen auch auf sog. Nichtbuchführungspflichtige und somit also auch auf die Einnahme-Überschuss-Rechner.
Es ist jedoch fraglich, auf welche Rechtsgrundlage die Finanzverwaltung ihre Aussage hierbei stützt. Denn § 146 Abs. 1 AO kodifiziert lediglich die zeitgerechte Erfüllung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, wobei die Bezugnahme lediglich auf die sonst erforderlichen Aufzeichnungen nach § 239 Abs. 1 HGB – also eine Vorschrift die für Bilanzierende gilt – erfolgt. Darüber hinaus sieht § 145 Abs. 2 AO es als ausreichend, wenn Aufzeichnungen so vorgenommen werden, dass der Zweck diese zur Besteuerung heranziehen zu können erreicht wird.
Eine der Folgen der Anwendung der GoBD auch auf Freiberufler wäre die Verpflichtung zur Erfassung auch der unbaren Geschäftsvorfälle innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalendermonats. Die bisherige Frist zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung unter Ausnutzung der Dauerfristverlängerung bis zum 10. Tag des übernächsten Monats wäre dann um 10 Tage verkürzt. Es wird abzuwarten sein, wie die Finanzverwaltung die GoBD in der Praxis anwenden wird.
Quelle: Schreiben der Finanzverwaltung vom 14. November 2014 (GoBD)
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