Vorsteuerabzug aus Gutschriften
Leistungen und Lieferungen können einvernehmlich auch vom Empfänger an den Leistenden bzw. Lieferanten abgerechnet werden. Begrifflich liegt dann keine Rechnung sondern eine Gutschrift vor. Die Abrechnung muss zwingend den Begriff Gutschrift ausweisen, da ansonsten der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger versagt wird.
Von den umsatzsteuerlichen Gutschriften sind die sog. kaufmännischen Gutschriften, mit denen Rechnungen korrigiert oder storniert werden, zu unterscheiden. Es handelt sich hierbei gerade nicht um eine umsatzsteuerliche Gutschrift, da nicht der Empfänger der Lieferung bzw. Leistung abrechnet.