Das Finanzamt interessiert sich auch für die Tätigkeiten von Influencern. Influencer müssen wie andere Unternehmer eine Vielzahl von Steuernormen beachten, von denen wir Ihnen hier die wichtigsten vorstellen:
Einkommensteuer
Es wird generell davon ausgegangen, dass man als Influencer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Selbstständige Tätigkeit (Ausübung nicht etwa auf Grundlage eines Arbeitsvertrags)
- Gewinnerzielungsabsicht (dabei reicht die Absicht!)
- Wiederholung der Tätigkeit (es genügt die Wiederholungsabsicht)
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Kauf und Verkauf von Dingen oder Dienstleistungen)
- Weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit noch private Vermögensverwaltung (i.d.R. gegeben)
- Der Gewinn muss über den Grundfreibetrag des jeweiligen Steuerjahres liegen
Hinweis: Bei einem Gewinn, der kleiner ist als der Grundfreibetrag (in 2019: 9.168 €; in 2020: 9.408 €) entsteht keine Einkommensteuer. Voraussetzung jedoch, dass man keine weiteren Einkünfte gem. § 2 EStG erzielt. Eine Steuererklärungspflicht (d.h. die Abgabe etwa einer Einkommensteuererklärung) besteht dennoch.
Wichtig ist, dass auch Werbegeschenke Einnahmen darstellen, wenn Sie mehr als einen nur geringen Wert haben. Denn als Sachleistungen sind diese wie Geldzahlungen grundsätzlich steuerpflichtig. Mehr dazu lesen Sie weiter unten!
Was man jetzt beachten muss:
- Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt (Gewerbeschein)
- Aufzeichnungen von Einnahmen und Ausgaben anhand einer sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR)
- Übermittlung des Fragebogens zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit an das Finanzamt
- Pflicht zur elektronischen Abgabe einer Einkommensteuererklärung!
Fazit: Wenn die gesamten Einkünfte (Gewinn aus der Tätigkeit als Influencer, Einkünfte aus weiteren Tätigkeiten), nach Abzug bestimmten abzugsfähigen Kosten (Sonderausgaben oder außergewöhnlcihe Belastungen), den Grundfreibetrag übersteigen, zahlt auch ein Influencer Steuern. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist regelmäßig auch darunter Pflicht!
Gewerbesteuer
Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Influencer sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer fällt jedoch nur an, wenn der Gewerbeertrag höher als 24.500 Euro ist.
Der Gewerbeertrag bestimmt sich aus dem Gewinn, erhöht um bestimmte Hinzurechnungen und vermindert um bestimmte Kürzungen. Im Ergebnis gilt:
- Gewerbeertrag < 24.500 Euro: Es fällt keine Gewerbesteuer an (aber evtl. Einkommen- und Umsatzsteuer)
- Gewerbeertrag > 24.500 Euro: Es ist Gewerbesteuer zu zahlen. Zudem ist eine Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt vom jeweiligen Hebesatz in der Gemeinde ab. Die gezahlte Gewerbesteuer wird der Einkommensteuer angerechnet (grds. wird man dadurch wirtschaftlich nicht oder nur gering belastet).
Umsatzsteuer
Als Influencer ist man ein Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz, wenn man selbstständig und nachhaltig Einnahmen erzielt. Es gilt hier:
- Umsatz < 22.000 Euro (ab 2020): Auf Antrag ist man (umsatzsteuerlicher) Kleinunternehmer, d.h. die Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Man ist zum Ausweis der Umsatzsteuer in den eigenen Rechnungen und zum Vorsteuerabzug dann nicht berechtigt. Vereinfachungen ergeben sich bei der Rechnungsstellung sowie dadurch, das man seine Umsätze nur einmal im Jahr erklären muss (keine Abgabe von sog. Umsatzsteuervoranmeldungen).
- Umsatz > 22.000 Euro (ab 2020): Hier wird man umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer. Man muss für die Leistungen Rechnungen stellen, in denen die Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
- Fast immer wird eine Umsatzsteuer i.H.v. 19 % erhoben, die dann regelmäßig monatlich an das Finanzamt abgeführt werden muss (Umsatzsteuer-Voranmeldungen). Umsatzsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer kann man sich als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen!
Versteuerung von Gratisprodukten bzw. Dienstleistungen
- Testen von Produkten
- Kostenlose Übernachtungen in Hotels
- Einladung zu Veranstaltungen oder Reisen
Hierbei handelt es sich um Sachzuwendungen, die einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich zu versteuern sind
In welcher Höhe die Sachzuwendungen zu versteuern sind, hängt vom üblichen Preis ab. Wichtig ist hier eine genaue Dokumentation und die Abstimmung mit einem Steuerberater.
Quelle: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Influencer/ (abgerufen am 18.06.2020), Hrsg. Bayerisches Landesamt für Steuern.