Zugriff auf Kassendaten bei einer Betriebsprüfung
Es wird immer wieder diskutiert, wie weit das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung gehen darf. In einem aktuellen Fall wurde klargestellt, dass Kaufleute durch § 238 Abs.1 Satz 1 HGB und § 140 AO verpflichtet sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) im Rahmen der Zumutbarkeit, sämtliche Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen. Über die Kasse bar vereinnahmte Umsätze fallen ebenfalls unter die Verpflichtung der Einzelaufzeichnung.
Kassensystem kann frei gewählt werden
Der Einzelhändler ist jedoch frei in seiner Entscheidung, ob er seine Warenverkäufe manuell, über eine Registrierkasse oder ein PC-gestütztes System erfasst. Bei einem Kassensystem ist es jedoch notwendig, dass dieses detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht. Nur so kann die gesetzlich geforderte Offenlegung der Kasseneinzeldaten nach § 147 Abs. 5 AO gegenüber der Finanzverwaltung erfüllt werden. Klargestellt wurde auch, dass die Aufbewahrung von umfangreichen Aufzeichnungen für den Steuerpflichtigen zumutbar ist.
Quellen:
BFH-Urteil vom 16.12.2014 (Az. X R 42/13)
GoBD-Schreiben vom 14.11.2014, Rz. 39
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