Wann sind Kinderbetreuungskosten steuerlich abziehbar?
- Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören
- Das Kind darf nicht älter als 14 Jahre sein
- Es müssen Rechnungen der Kinderbetreuungskosten vorliegen
- Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt werden, sondern per Überweisung
- Nur zwei Drittel der Kosten sowie maximal 4.000 Euro sind steuerlich jährlich absetzbar!
Welche Kosten können abgezogen werden?
- Gebühr für Kindergarten und Kindertagesstätte
- Anteilsmäßig Nachmittagsbetreuung in der Schule (abzüglich der Kosten für Nachhilfe und Verpflegung)
- Auslagen für Babysitter, Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung; dies gilt auch für Au-Pairs zu 50 %
- Fahrtkosten der Betreuer
Steuer-Tipp
Wenn die Großeltern (aber auch andere nicht zum Haushalt gehörende Personen) die Kinderbetreuung übernehmen, können die Fahrtkosten erstattet werden. Da es sich bei den Fahrtkostenerstattungen um einen Aufwandsersatz handelt, führen diese nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen der betreuenden Personen.
Es müssen jedoch formale Vereinbarungen eingehalten werden, denn die Eltern müssen mit den Großeltern bzw. andere Betreuer einen schriftlichen Vertrag abschließen.
Der Vertrag muss enthalten, dass die Kinderbetreuung regelmäßig stattfindet und dass die Kosten für die Fahrten erstattet werden. Wenn ein Stundenlohn vereinbart wird, dann muss dieser auch enthalten sein. Der Vertrag muss zudem von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Um die Fahrtkosten als Sonderausgabe geltend machen zu können, sollte eine monatliche Fahrtkostenaufstellung geführt werden. Diese sollten auch monatlich erstattet werden. Die Fahrtkostenaufstellung muss enthalten:
- Ausstellungszeitpunkt der Aufstellung
- Auflistung der durchgeführten Fahrten im Rahmen der Betreuung mit Datum
- Angaben zum Aussteller (unentgeltlicher Betreuer z. B. Großeltern)
- Angaben zum Rechnungsempfänger (Kindeseltern)
Empfehlenswert wäre auch, dass die Belege der Durchführung der Fahrten gesammelt werden. Das könnten sein:
- Tankquittungen
- Kilometernachweise oder Belege über durchgeführte Freizeitaktivitäten mit den Kindern
- Nachweis, dass z. B. die Großeltern als Abholperson in der Kita/Kindergarten oder in der Schule hinterlegt sind