Kleine Einzelunternehmer werden aus Vereinfachungsgründen (nur) für die Umsatzsteuer weitgehend so gestellt, als wären Sie nicht umsatzsteuerpflichtig (sog. Kleinunternehmer). Mit der Anmeldung des Unternehmens beim Finanzamt anhand des Vordrucks entscheidet das Finanzamt anhand der angegebenen geplanten Umsätze, ob die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt.
Von einem Kleinunternehmer ist auszugehen, wenn die Nettoentgelte zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen. Das Finanzamt erhebt insoweit keine Umsatzsteuer auf die getätigten Umsätze. Der Kleinunternehmer ist zwar zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, jedoch darf er keine Umsatzsteuer ausweisen (Netto-Rechnungen). Nachteilhaft für den Kleinunternehmer ist, dass er keinen Vorsteuerabzug aus erhaltenen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis vornehmen darf. Die gezahlte Umsatzsteuer wird damit zu einem Kostenbestandteil für Kleinunternehmer.
Der Kleinunternehmer kann daher bereits mit der Anmeldung seines Unternehmens beim Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (Wahlrecht).
Die Vor- und Nachteile aus der Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind vielfältig und hängen maßgeblich vom jeweiligen Einzelfall ab. Wir emfpehlen die Aspekte der Wahlrechtsausübung mit einem steuerlichern Berater im Voraus abzustimmen.