Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge dürfen seit 2010 grundsätzlich unbegrenzt als Sonderausgaben abgezogen werden. Es gilt lediglich die Begrenzung auf das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Allgemeinheit soll nicht die Luxusversorgung Einzelner finanzieren, sondern lediglich eine Basisversorgung, die dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
Allerdings können andere Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zu Haftpflicht- oder Unfallversicherungen durch die KV-/PV-Beiträge von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen werden. Dies ist stets dann der Fall, wenn die KV-/PV-Beiträge bei Selbständigen 2.800 Euro jährlich oder bei Angestellten 1.900 Euro im Jahr übersteigen.
Es macht daher ggf. Sinn – soweit dies nach den Regularien der privaten Krankenversicherung möglich ist – Beiträge alle zwei Jahre für ein Jahr bereits im Vorjahr zu bezahlen. Der so alle zwei Jahre zusätzlich nutzbare Sonderausgabenabzug von bis zu 2.800 Euro macht bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 40% zzgl. SolZ immerhin einen Steuervorteil von 1.182 Euro aus.