Das Künstlersozialabgabegesetz (KSVG) besteht bereits seit dem Jahr 1983 und dient der sozialen Absicherung von selbständigen Künstlern und Publizisten. Die Künstlersozialversicherung stellt daher eine Ausnahme von der Regel dar, wonach Selbständige ihre Alters- und Krankenversicherung selbständig organisieren und bezahlen müssen.
Die Künstlersozialversicherung ist für die selbständigen Künstler und Publizisten verpflichtend. Die Finanzierung der Künstlersozialversicherung (KSK) erfolgt zu 50% durch die Beiträge der Versicherten, zu 20% durch einen Bundeszuschuss und zu 30% durch abgabeverpflichtete Unternehmen.
Abgabeverpflichtete Unternehmen
Unternehmen mit einem bestimmten Unternehmensgegenstand gelten als sog. typische Verwerter und sind zur KSK-Abgabe verpflichtet. Hierunter fallen insbesondere Verlage, Theater, Orchester, Veranstalter, Rund- und Fernsehanstalten, Galerien, Kunsthändler oder Werbeagenturen. Auch Künstler und Publizisten selbst (z. B. Webdesigner) sind abgabepflichtig, wenn sie ihrerseits regelmäßig Leistungen freiberuflicher Kollegen in Anspruch nehmen, um anschließend das Gesamtwerk einem Geschäftskunden in Rechnung zu stellen.
Daneben sind sog. Eigenverwerter beitragspflichtig. Dies sind Unternehmen, die für ihr eigenes Unternehmen Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei regelmäßig auf selbständige Künstler und Publizisten zurückgreifen.
Darüber hinaus können sämtliche Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben abgabeverpflichtet sein (sog. Generalklausel). Die Verpflichtung besteht, wenn die Leistungen für das eigene Unternehmen bezogen werden und durch die Nutzung Einnahmen erzielt werden.
Die Beiträge zur KSK sind auf Grundlage der an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu ermitteln. Der Beitragssatz beträgt im Jahr 4,2% (Stand 2017) der Entgelte. Die Beiträge sind bis spätestens zum 31. März des Folgejahres der KSK zu melden.
Die Belge sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Überprüfung erfolgt anlässlich von Betriebsprüfungen des Rentenversicherungsträgers. Spätestens seit Inkrafttreten der KSVG-Novelle 2015 wird bundesweit flächendeckend geprüft, ob die Künstlersozialabgabe fällig und tatsächlich entrichtet worden ist.
Gründung einer „Künstler-GmbH“
Eine Vermeidung der Künstlersozialabgabe ist durch die Gründung einer „Künstler-GmbH nicht möglich. Maßgeblich für die Zahlungsverpflichtung ist, wer den Künstler oder Publizistin vergütet bzw. wer unmittelbar die Leistung vom Künstler oder Publizisten erhält. Im Fall einer Künstler-GmbH ist dies die Gesellschaft, auch wenn der Künstler die Gesellschaftsanteile hält. Hier steht nämlich die GmbH als juristische Person zwischen dem Künstler oder Publizisten als Erbringer der künstlerischen oder publizistischen Leistung und dem Auftraggeber. Der Vorteil ist jedoch, dass der Auftraggeber bei einer solchen Konstruktion nicht nochmals die Abgabe zahlen muss. Dies mag erklären, warum einige Unternehmen selbständigen Künstlern und Publizisten eine GmbH-Gründung nahe legen. Es ist jedoch zu empfehlen, dass die GmbH die Abgabe in die Leistungsabrechnung als Kostenfaktor einpreist.
Hinweis zur Statusprüfung
Neben typischen Künstlern und Publizisten können auch Grafiker, Designer oder andere gestalterisch schöpferisch Berufstätige (Plicht-) Mitglied in der KSK sein. Dieser Gruppe von Selbständigen ist eine Überprüfung ihres Status dringend zu empfehlen, um spätere Streitigkeiten über nachzuentrichtende Beiträge oder Leistungsansprüche zu vermeiden.
Achtung bei Prüfungen
Die Rentenversicherungsträger prüfen regelmäßig Arbeitgeber auf eine etwaige Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Bislang waren nach Auskunft der deutschen Rentenversicherung ca. 70.000 Arbeitgeber pro Jahr von diesen Prüfungen betroffen. Nach den aktuellen Plänen des Gesetzgebers (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz) – BR-Drs. 181/14 vom 2. Mai 2014) sollen ab 2015 rund 400.000 Betriebe geprüft werden. Alle Arbeitgeber, die mehr als 19 Beschäftigte haben, sollen danach zusätzlich auf die Abgabepflicht nach dem KSVG geprüft werden. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten sollen pro Jahr 40 Prozent der Arbeitgeberprüfungen mit der Prüfung einer etwaigen Abgabepflicht nach dem KSVG verbunden werden. Die übrigen 60 Prozent dieser Kleinst- und Kleinarbeigeber sind anlässlich der Arbeitgeberprüfung schriftlich über die Künstlersozialabgabe zu informieren; der Arbeitgeber muss in diesen Fällen bestätigen, dass er die Information erhalten hat und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Gibt er diese Bestätigung nicht ab, muss der Rentenversicherungsträger eine Künstlersozialabgabeprüfung vornehmen.
Quelle: Summa Summarum 03/2014 der DRV