Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellen Leasingsonderzahlungen bei wirtschaftlicher Betrachtung vorausgezahlte Nutzungsentgelte dar. Bei sog. Einnahme-Überschussrechnern kann der Steuerpflichtige bei entsprechender betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands eine Leasingsonderzahlung im Zeitpunkt der Zahlung grundsätzlich bereits in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen.
Beträgt die Vertragslaufzeit allerdings mehr als fünf Jahre, soll die Sonderzahlung gleichmäßig verteilt werden. Bei Nutzungsänderungen innerhalb dieses Zeitraums, etwa bei einem KFZ-Leasing würde beim sofortigen Betriebsausgabenabzug ein anderes Ergebnis resultieren, wenn dort nur auf die Nutzung im Zahlungsjahr abgestellt wird. Nach der OFD-Verfügung ist daher maßgeblich sowohl die Nutzung des Pkw im Jahr des Abflusses der Sonderzahlung als auch die zukünftige Nutzung innerhalb des gesamten Leasingzeitraums. Spätere Nutzungsänderungen innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde führen zu Korrekturen des Steuerbescheids des Zahlungsjahres, soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.
Soweit ein Steuerbescheid nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist kommt als Korrekturvorschrift § 175 Abgabenordnung in Frage, da es sich bei der Nutzungsänderung um ein rückwirkendes Ereignis handelt. Hierbei muss das Ereignis zum einen nach Entstehung des Steueranspruchs und zum anderen nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids des betreffenden Veranlagungszeitraums eingetreten sein. Bei einer Nutzungsänderung vor Erlass des Einkommensteuerbescheids ist daher keine Änderung möglich.
Wenn – was in der Praxis regelmäßig der Fall sein dürfte – eine Nutzungsänderung im Zeitpunkt der Veranlagung bereits eingetreten war, dies dem Finanzamt jedoch nicht bekannt war, kann die Änderung der Steuerfestsetzung aufgrund einer sog. neuen Tatsache nach § 173 Abgabenordnung erfolgen.
Beim Leasing eines Pkws wird folgendes Beispiel angeführt:
2013: Die Leasingsonderzahlung i.H. von 35.000 EUR wird im Dezember 2013 für einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 48 Monaten entrichtet. Ab diesem Monat wird der Pkw nachweislich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Der Pkw ist dem Leasinggeber zuzurechnen. Der Leasingnehmer kann einen Betriebsausgabenabzug i.H. von 35.000 EUR geltend machen.
2016: Ab Januar 2016 – nachdem die Einkommensteuerfestsetzung 2013 bereits erfolgt ist – wird der Pkw nur noch in sehr geringen Umfang (unter 10 %) betrieblich genutzt. In der Einnahmenüberschussrechnung werden lediglich geringe Kosteneinlagen für die Betriebsfahrten angesetzt. Aufgrund der geänderten Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug im Jahr 2013 gem. § 175 Abgabenordnung rückwirkend um 16.770 EUR (23/48 von 35.000 EUR) zu kürzen.
Quellen: OFD Nordrhein-Westfalen Vfg. vom 01.09.2016 (Az. 17/2016); BFH-Urteil vom 05.05.1994 (Az. VI R 100/93, BStBl 1994 II S. 643); zur Relevanz der Nutzung während der tatsächlichen Nutzungsdauer, vgl. auch BFH vom 15.04.2010 (Az. VI R 20/08, BStBl 2010 II S. 805).