Eine Lebensversicherung hilft bei finanziellen Engpässen nach einem Todesfall und gehört somit in einer Ehe, Lebenspartnerschaft und vor allem wenn Kinder mit im Haushalt leben zu einer wichtigen Risikovorsorge. Umsomehr gilt dies, wenn eine eigene Wohnung oder das Familienwohnheim noch mit hohen Darlehen belastet sind.
Der Fiskus greift gerne zu
Bei hohen Todesfallleistungen oder insbesondere wenn weiteres Vermögen verrerbt wird, kann die Lebensversicherung Erbschaftsteuer auslösen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der steuerpflichtige Erwerb, dies sind grundsätzlich das Vermögen des Erblassers zzgl. der Versicherungsleistung, unter Eheleuten den Freibetrag von 500.000 Euro übersteigt. In diesen Fällen löst die Versicherungsleistung zusätzliche Erbschaftsteuerzahlungen aus und mindert insoweit nicht die materielle Not des verbleibenden Partners.
Ein einfacher Trick hilft
Der Ehepartner, dem die Versicherungsleistung im Todesfall zukommen soll, hat die Risikolebensversicherung in seinem Namen, jedoch auf das Leben des anderen Ehepartners abzuschließen. Im Todesfall erhält der überlebende Partner den Auszahlungsbetrag unmittelbar und ohne Umweg über das Erbe des verstorbenen Partners. Damit entsteht keine Erbschaftsteuer.
Zulässig ist sogar eine gegenseitige Vereinbarung von Lebensversicherungen, jeweils auf das Leben des Partners. Bei diesen sog. gekreuzten Lebensversicherungen“ ist im Todesfall lediglich der regelmäßig vergleichsweise geringe Rückkaufwert der verbleibenden Versicherung bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.
Zusätzlich können bei beiden Varianten andere gesetzliche Erben keinen Pflichtteilsanspruch auf den Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung geltend machen.