Als Liebhaberei wird eine Tätigkeit bezeichet, bei der keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Häufig stehen persönliche Gründen oder Neigungen im Vordergrund, weshalb keine wirtschaftlich relevante, auf die Erzielung von positiven Einkünften gerichtete Tätigkeit vorliegt. Der Fiskus verhindert, dass damit regelmäßig anfallende Verluste mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können und somit unzulässige Steuersparmodelle. Das Verbot der Verlustverrechnung bezieht sich jedoch nur auf die Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich kommt es nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an, vielmehr reicht hier die Einnahmeerzielungsabsicht. Insoweit besteht also eine Unternehmereigenschaft mit der Möglichkeit auch Vorsteuerbeträge steuerlich geltend zu machen.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entscheiden müssen, wie ein Aufgabegewinn eines Liebhabereibetriebs, bei dem der gemeine Wert nach Abzug der Aufgabekosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, steuerlich zu behandeln ist. Hinweis: Der gemeine Wert ist der Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Im zu entscheidenden Fall hatten Eheleute ein Hotel in Form einer GbR betrieben. Das Hotel wurde lange Jahre betrieben und hat andauernd Verluste erwirteschaftet. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt wurden die Verluste, die nach einer sog. Anlaufphase erzielt wurden einem Liebhabereibetrieb zugeordnet. Ferner wurde zu diesem Zeitpunkt die höhe der stillen Reserven festgestellt. Als die Eheleute den Hotelbetrieb Jahre später veräußert haben, machten Sie einen Veräußerungsverlust geltend. Das Finanzamt hat diesen nicht anerkannt und vielmehr die seit dem Zeitpunkt der Beendigung des Betriebs bzw. dem Beginn der Liebhaberei ruhenden stillen Reserven besteuert.
Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts
Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei stellt (noch) keine Betriebsaufgabe dar.Erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zu ermitteln. Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Der steuerpflichtige Teil des Gewinns entspricht den auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven. Weitere Verluste während der Liebhaberei bleiben somit auch bei einem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn unberüchsichtigt.
Quelle: BFH-Urteil vom 11. Mai 2016 (Az. X R 15/15); grundlegend auch BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 (Az. IV R 138/78); Bildnachweis: shutterstock/ScandinavianStock.