Künstler und „artverwandte“ Berufsträgerkönnen sich vom Finanzamt den Status ihrer Selbstständigkeit bescheinigen lassen, um dem Lohnsteuerabzug auf ihre Honorare zu entgehen. Die Unterscheidung zwischen selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeiten ist von zentraler steuerlicher Bedeutung, denn nur nichtselbstständige Tätigkeiten unterliegen dem Lohnsteuerabzug.
Freie Mitarbeiter, die nur für einzelne Aufträge tätig werden, sind grundsätzlich als selbstständig einzustufen. Hierzu zählen insbesondere folgende Katalogberufe: Architekten, Arrangeure, Artisten (die als Gast eine Sololeistung erbringen), Autoren, Berichterstatter, Bildhauer, Bühnenbildner, Choreographen, Chorleiter (als Gast, Träger des Chores oder Arbeitgeber), Darsteller (als Gast in Sendung mit Live-Charakter), Dirigenten (als Gast, Träger des Chores oder Arbeitgeber), Diskussionsleiter, Dolmetscher, Fachberater, Fotografen, Gesprächsteilnehmer, Grafiker, Interviewpartner, Journalisten, Kommentatoren, Komponisten, Korrespondenten, Kostümbildner, Kunstmaler, Lektoren, Moderatoren (wenn der eigenschöpferische Leistungsteil überwiegt), musikalische Leiter (als Gast, Träger des Chores oder Arbeitgeber), Quizmaster, Realisatoren, Regisseure, Solisten (im Bereich Gesang, Musik, Tanz; die als Gast eine Sololeistung erbringen), Schriftsteller, Übersetzer. Neben den voran genannten Berufen können nach dem sog. Künstlererlass der Finanzverwaltung auch andere freie Mitarbeiter als selbstständig eingestuft werden, sofern das Wohnsitz-Finanzamt ihnen nach eingehender Prüfung eine entsprechende Bescheinigung erteilt.
Einschränkende Praxis der Erteilung von Bescheinigungen
Die Bescheinigung durch die Finanzämter erfolgt jedoch nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen und zwar regelmäßig nur noch dann, wenn die künstlerische Tätigkeit bei Hörfunk und/oder Fernsehen ausgeübt wird, der Künstler nicht bereits grundsätzlich nach dem o.g. Katalog als selbstständig einzuordnen ist und das Betriebsstätten-Finanzamt (z. B. Finanzamt des Fernsehsenders) einer Einstufung als selbstständige Tätigkeit zustimmt.
Auf Dauer angelegte Tätigkeiten sind nicht selbständig
Die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters bei Hörfunk und Fernsehens ist als nichtselbständig einzustufen ist, wenn sie von vornherein auf Dauer angelegt ist. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Honorarverträge abgeschlossen werden.
Quellen:
BMF-Schreiben vom 5.10.1990 (sog. Künstlererlass)
OFD Münster vom 22.3.2013 (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 16/2009)
BMF-Schreiben vom 9.07.2014 (geänderte Bescheinigung)