Das Mindestlohngesetz ist bereits seit 2015 zu beachten
Aus dem Gesetz resultieren Verpflichtungen gegenüber eigenen Arbeitnehmern und was wichtig ist, auch gegenüber Arbeitnehmern bei Subunternehmern.
Der Grund hierfür ist, dass das Mindestlohngesetz bei der Vergabe von Werk- und Dienstleistungsverträgen eine Haftung des Auftraggebers vorsieht. Wenn der beauftragte Subunternehmer die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes nicht umgesetzt hat, dann kann nach §§ 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG der Auftraggeber des Subunternehmers unter bestimmten Voraussetzungen in Haftung genommen werden.
Die Haftungsregelung für Unternehmer (Auftraggeber) greift, wenn diese einen anderen Unternehmer (Auftragnehmer) mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragen.
Der Auftraggeber haftet dann für die Verpflichtung des Auftragnehmers sowie für weitere ggf. nicht gesetzeskonforme Subunternehmer (sog. Nachunternehmer). Von der Haftung eingeschlossen sind darüber hinaus auch Fälle, bei denen ein Sub- oder Nachunternehmer einen Arbeitnehmerverleiher beauftragt hat. Die Haftung bezieht sich die Bezahlung des Mindestentgelts und zwar wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die (fremden) Arbeitnehmer können somit sofort den Ihnen vorenthaltenen Mindestlohn gegenüber dem Auftraggeber ihres Arbeitgebers geltend machen.
Unternehmen versenden regelmäßig Freistellungs-/ Verpflichtungserklärungen, um die Einhaltung des Mindestlohngesetzes auch bei ihren Kunden sicherzustellen. Wenn Sie Dienst- oder Werkleistungen beauftragen, so ist für Sie ein entsprechendes Vorgehen zu empfehlen.
Der Mindestlohn beträgt:
12,82 Euro ab 01.01.2025
12,41 Euro ab 01.01.2024
12,00 Euro ab 01.10.2022
10,45 Euro ab 01.07.2022
9,82 Euro ab 01.01.2022
9,60 Euro ab 01.07.2021
9,50 Euro ab 01.01.2021
9,35 Euro ab 2020
9,19 Euro ab 2019
8,84 Euro ab 2017
8,50 Euro ab 2015
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