Der Status „hauptberuflich sebständig erwerbstätig“ ist insbesondere für die Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von Bedeutung. Bei hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit kann durch eine andere sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung nicht eine Krankenpflichtversicherung durch die Hintertür erreicht werden.
Nur bei einer hauptberuflichen nichtselbständigen Tätigkeit dürfen die Einnahmen aus einer (nebenberuflichen) selbständigen Tätigkeit für die Bemessung des Beitrags zur GKV unberücksichtigt bleiben.
Neue Abgrenzungskriterien des GKV-Spitzenverbands
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 ist das Kriterium der Beschäftigung von eigenen Arbeitnehmern entkräftet worden. Es ist zwar weiterhin ein Indiz für eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit, wenn eigene Mitarbeiter beschäftigt werden. Die bisherige Sichtweise der faktischen Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit aufgrund eigener Arbeitnehmer wurde aufgegeben.
Der zeitliche Umfang der Ausübung der selbständigen Tätigkeit gilt als grundsätzliche Differenzierung. Wird die Tätigkeit ganztags, mindestens halbtags oder weniger als halbtags ausgeübt wird? Die danach aufgestellte Grundannahme kann lediglich anhand der Gesamtheit der Umstände widerlegt werden.
Wird neben der selbständigen Tätigkeit keine andere Tätigkeit ausgeübt, so kann auch bei mehr als 20 Stunden von einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit auszugehen sein. Die Grundannahme ist auch hier nach dem Verhältnis sämtlicher Einkünfte zu überprüfen.