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Rechnungsstellung

Wer muss eine Rechnung ausstellen?

Alle Unternehmer, die im Inland eine Leistung oder Lieferung erbringen und dies im Rahmen ihres Unternehmens erfolgt, müssen eine ordnungsgemäße Rechnung nach den unten genannten Kriterien ausstellen. Dies gilt nach dem Umsatzsteuergesetz für alle steuerpflichtigen Leistungen und Lieferungen an Unternehmer, im Fall von Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch gegenüber Privatpersonen sowie an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (bspw. öffentliche Einrichtungen).

Eine Rechnung mit einem Betrag über 150,00 Euro muss folgende Angaben erhalten

– Vollständiger Name und Anschrift von Ausstellung und Empfänger der Rechnung
– Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers
– Ausstellungsdatum
– Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (Rechnungsnummer), die nur einmal vergeben wird
– Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
– Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
– Nettoentgelt, eventuell vereinbarte Preisnachlässe
– Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag
– Falls eine Steuerbefreiung greift ist der Hinweis darauf notwendig (bspw. „Ausfuhr“, „innergemeinschaftliche Lieferung“ oder „steuerfreie Heilbehandlung“).

Was passiert, wenn eine Rechnung nicht alle Angabe enthält?

In diesem Fall hat der Empfänger der Leistung bzw. Lieferung ein Problem, denn ihm steht aus der Rechnung dann kein Vorsteuerabzug zu. Besonders problematisch ist dies, da das Finanzamt regelmäßig die Belege erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung und damit häufig erst einige Jahre nach Erhalt der Rechnung prüft und den Vorsteuerabzug versagt. Häufig ist es dann nicht mehr möglich vom leistenden bzw. liefernden Unternehmer eine neue berichtigte Rechnung mit allen gesetzlichen Angaben zu erhalten. Daher am besten alle Eingangsrechnungen sofort prüfen und notfalls die Rechnung um den Umsatzsteuerbetrag kürzen bis eine vollständige Rechnung vorliegt.

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