Entpuppt sich ein Unternehmen als Scheinunternehmer, der Rechnungen an Kunden ausgestellt hat, so ist dies für die häufig gutgläubigen Kunden problematisch. Denn der Vorsteuerabzug ist lediglich aus ordnungsgemäßen Rechnungen erlaubt. Die Finanzverwaltung hat hier in der Vergangenheit lediglich auf gesonderten Antrag hin und nur im Rahmen der Billigkeit bereits geltend gemachte Vorsteuern weiterhin anerkannt und keine Berichtigung vorgenommen.
In neueren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof in Fällen der Gutgläubigkeit, also wenn der Empfänger der Rechnungen nicht von einer Scheingesellschaft ausgehen konnte, den Klägern Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die vorerst für die Kläger positive Entscheidung basiert auf Grundsätzen der europäischen Rechtsprechung. Danach kann ein Steuerpflichtiger bereits im Festsetzungsverfahren und nicht erst im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung Anspruch auf den Vorsteuerabzug haben.
Entsprechende strittige Fälle solltenSie bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung ggf. durch einen Einspruch offen halten.
Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16.04.14 (Az. V B 48/13 und Az. XI S 14/14)
EuGH Urteile Mahagebén und David (Az. C-80/11) und Maks Pen EOOD (Az. C-18/13)
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