(Airbnb-) Vermieter müssen die Einnahmen in Ihrer Steuererklärung angeben. Grundsätzlich unterliegen die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum, auch wenn dies innerhalb der eigenen Wohnung erfolgt, der Einkommensteuer. Lediglich Arbeitnehmer mit sehr geringen Mieteinnahmen können in bestimmten Fällen auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verzichten.
Hinsichtlich der Gewerbesteuer sowie der Notwendigkeit zur Einholung eines Gewerbescheins sind weitere Prüfungen insbesondere dann vorzunehmen, wenn (hotelähnliche) Dienstleistungen mit angeboten werden. Der Begriff der Gewerbesteuer ist hierbei gesondert zu beurteilen und kann nicht mit der entsprechenden Begrifflichkeit im Sinne der Zweckentfremdung gleichgesetzt werden.
Umsatzsteuerlich bleiben Vermietungsumsätze grundsätzlich bis zu 17.500 Euro umsatzsteuerfrei. Dennoch ergeben sich hier Besonderheiten, insbesondere dann wenn Selbständige auch ein Zimmer vermieten oder wenn hohe Investitionen die Option zur Umsatzsteuer vorteilhaft machen.
Für alle, die bisher gegenüber dem Finanzamt noch keine Erklärungen eingereicht haben, ist eine Berichtigung der Steuererklärungen anzuraten. Hierbei sind die aktuellen Entwicklungen zu dem an Airbnb gerichteten Auskunftsersuchen im Blick zu behalten.
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