Dienstfahrrad und Jobtickets ab 2019 steuerfrei – Stand: Beschluss Bundestag vom 08.11.2018
Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer ab 2019 nicht mehr versteuert werden. Von der Steuererleichterung sollen auch Jobtickets erfasst werden, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
Um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden werden die künftig steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Grundsätze bei Firmenwagen weiterhin anwendbar
Die private Nutzung eines Firmenwagens (sowie bisher eines Fahrrads) unterliegen grundsätzlich einer pauschalen Nutzungswertmethode für die Privatnutzung (1 %-Regelung), für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit 0,03 %-Regelung) sowie für Familienheimfahrten (0,002 %-Regelung).
Dem pauschalen Nutzungswert ist die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde zu legen; diese ist auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden. Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. Der pauschale Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt.
Stehen Nutzungsberechtigten in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist für jedes Kraftfahrzeug der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen. Dies gilt auch beim Einsatz eines Wechselkennzeichens. Dem pauschalen Nutzungswert für Privatfahrten kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Kraftfahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.
Alternativ ist eine individuelle Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode) zulässig. Hierbei ist auch ein elektronisches Fahrtenbuch anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden.
Weitere Erleichterungen für E-Autos geplant
Für E-Autos, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Nach einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werden extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nur in die Neuregelung einbezogen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird.
Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 19/5595; BMF-Schreiben vom 04.04.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001
Bildnachweis: shutterstock von oculo „new car meter in vector mode“