Künstler und "artverwandte" Berufsträgerkönnen sich vom Finanzamt den Status ihrer Selbstständigkeit bescheinigen lassen, um dem Lohnsteuerabzug auf ihre Honorare zu entgehen. Die Unterscheidung zwischen selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeiten ist von zentraler steuerlicher Bedeutung, denn nur nichtselbstständige Tätigkeiten unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Freie Mitarbeiter, die nur für einzelne Aufträge tätig werden, sind grundsätzlich als selbstständig einzustufen. Hierzu zählen insbesondere folgende Katalogberufe: Architekten, Arrangeure, Artisten (die als Gast eine Sololeistung erbringen), Autoren, Berichterstatter, Bildhauer, Bühnenbildner, Choreographen, Chorleiter (als Gast, Träger des Chores oder Arbeitgeber), … [Weiterlesen...] ÜberLohnsteuerabzug