Umzugskosten sind steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung liegt üblicherweise bereits dann vor, wenn sich durch den Umzug die tägliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindens eine Stunde reduziert. Der Umzug muss also nicht zwingend mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden sein.
Als Umzugskosten können folgende Aufwendungen geltend gemacht werden:
- Beförderungsentgelte für das Umzugsgut von der bisherigen zur neuen Wohnung (Umzugshelfer, Fahrtkosten, Miete LKW, Umzugsunternehmen,..).
- Reiseaufwand (Fahrkarten oder KM-Geld), Übernachtungskosten sowie Tagespauschalen des Steuerpflichtigen sowie der zu seiner zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen.
- Mietzahlungen der bisherigen Wohnung für bis zu sechs Monate, wenn für dieselbe Zeit bereits Miete am neuen Tätigkeitsort gezahlt wird. Bei einer eigenen Wohnung kann die Mietenschädigung für bis zu zwölf Monaten anerkannt werden.
- Miete für eine neue Wohnung für bis zu drei Monaten, wenn die Anmietung bereits vor dem Umzug erfolgen musste.
- Auslagen für ortsübliche Maklergebühren.
- Unterrichtskosten für ein Kind bis zur Höhe von 1.732 Euro (für nach dem 1. August 2013 abgeschlossene Umzüge 1.752 Euro)
- Auslagen für einen Herd, wenn die Beschaffung für die neue Wohnung notwendig ist bis zur Höhe von 230 Euro.
- Für sonstige Umzugsauslagen können verheiratete Personen einen Pauschbetrag von 1.374 Euro (für nach dem 1. August 2013 abgeschlossene Umzüge 1.390 Euro) zusätzlich zu den o.g. nachgewiesenen Aufwendungen geltend machen. Bei Ledigen halbiert sich der Pauschbetrag grundsätzlich.
Quellen: §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes, BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012