Wer aus beruflichen Gründen umzieht und damit seinen Arbeitsweg um täglich mindestens eine Stunde Fahrzeit verkürzt, kann die Kosten für den Umzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
Umzugskosten sind grundsätzlich anhand von Belegen nachzuweisen
Darüber hinaus können jedoch auch Pauschalen nach dem Bundesumzugskostengesetz geltend gemacht werden.
- Sie können 30 Cent je gefahrenem Kilometer für Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen ansetzen.
- Die Maklergebühren für Mietimmobilien, nicht jedoch bei Kauf einer Wohnung, können geltend gemacht werden.
- Übergangsweise doppelte Mietzahlungen, beispielsweise während einer Probezeit im neuen Job oder zur Organisation des Umzugs, können abgezogen werden.
- Die Kosten für den Transport des Hausrats sind Werbungskosten.
- Reparaturen von Transportschäden, die nicht ersetzt werden, dürfen geltend gemacht werden.
Umzugskostenpauschalen ab 01.03.2014
Zusätzlich zu diesen Aufwendungen können bei Umzügen ab dem 01.03.14 eine Pauschale von 715 Euro für Ledige bzw. 1.429 Euro bei Verheirateten geltend gemacht werden. Von diesen Pauschalen sind die Renovierung der alten Wohnung, die Installation von Küche, Lampen oder Vorhängen in der neuen Wohnung abgedeckt. Auch Gebühren für den neuen Telefonanschluss oder die Ummeldung des Autos sind damit abgegolten.
Tipp
Auch ein privat veranlasster Umzug kann steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings können hier lediglich Aufwendungen als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen in beschränktem Umfang abgezogen werden. Dies sind 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal jedoch 4.000 Euro. Der Abzug erfolgt dafür direkt von der Einkommensteuer.
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