Umsatzsteuer bei Verzehrvorrichtungen in Bäckereien
Die offene Rechtsfrage betrifft sowohl Fachgeschäfte (Bäckerei mit eigenem Café) als auch um Filialen im Vorkassenbereich von Supermärkten. Offenkundig sind bei verschiedenen Finanzämtern bereits Anträge und Einsprüche von Bäckereien anhängig, die ihre Umsätze aus Verkäufen unter Berufung auf dieses anhängige Verfahren ebenfalls insgesamt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen möchten.
Rechtlicher Hintergrund
Die Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %, wenn die vorhandenen Sitzgelegenheiten im Eigentum der Bäckerei stehen, angemietet wurden oder zumindest deren Mitnutzung ausdrücklich vereinbart wurde. Können die vorhandenen Sitzgelegenheiten nicht der Bäckerei zugerechnet werden oder sind keine Sitzgelegenheiten vorhanden, liegt keine Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle vor und der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist anzuwenden.
Handlungsempfehlung
Das Finanzgericht Münster einen konkreten Fall zu entscheiden (Az. siehe unten), bei dem Backwaren und anderen Lebensmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle von Bäckereifilialen mit und ohne eigene Sitzgelegenheiten veräußert worden sind. Soweit in Einspruchsverfahren ein Steuerpflichtiger in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf das Verfahren ein Ruhen seines Einspruchs beantragt, wird dieses unter Hinweis auf die OFD Verfügung gewährt werden. Die Umsatzsteuer ist dennoch bis auf weiteres aus derartigen Verkäufen mit 19% zu ermitteln, da eine Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt werden soll.
Quellen: OFD NRW vom 26. April 2018; FG Münster mit Az. 15 K 2553/16; Bild (c) Shutterstock von Alexander Limbach