Das Umsatzsteuergesetz beschreibt im Detail wie eine Rechnung auszusehen hat. Die Vollständigkeit der Rechnungsangaben ist vor allem für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers wichtig, da es ansonsten zur Versagung des Vorsteuerabzugs beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung kommen kann.
Der Rechnungsempfänger hat die Pflicht, die Rechnungsangaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und darf bei im Zweifel keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Grunsätzlich müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
Ausstellungsdatum der Rechnung
Fortlaufende Rechnungsnummer
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung
Ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers (Reverse Charge)
In einem Fall einer Gebäudereinigungsfirma hatte das Finanzgericht Köln über den Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen wegen falscher Rechnungsangaben bzw. fehlender Unternehmereigenschaft der leistenden Unternehmer zu entscheiden. Das Finanzamt hatte im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung den Vorsteuerabzug versagt, da weder eine Betriebsstätte noch die Wohnung der leistenden Einzelunternehmer auf der Rechnung genannt war. Die Finanzrichter bestätigten im Ergebnis die Sichtweise der Betriebsprüfung, da die Rechnungen unvollständig waren und der Leistungsempfänger dies habe erkennen können oder hätte erkennen müssen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Beurteilung wurde die Revision und damit die finale Klärung durch den Bundesfinanzhof zugelassen.
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Wenngleich kleiner Fehler, die keinen Zweifel hinsichtlich der eindeutigen Identifizierung des Leistungspartners lassen, nicht schädlich für den Vorsteuerabzug sind, sollten Rechnungen dennoch detailliert geprüft werden und bei Zweifelfällen besser eine berichtigte Rechnung verlangt werden.
Quellen:
Finanzgericht Köln vom 12.03.2014, Rev. eingelegt Az. XI R 22/14
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