Unternehmen mit Bargeldeinnahmen nutzen in der Regel der Buchführung „vorgelagerte Systeme“ wie Registrierkassen, PC-Kassensysteme, Taxameter etc. Diese Systeme unterliegen als Teil der Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie Buchführungssysteme. Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung. Der Einsatz dieser Technik hat eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen, ist allerdings auch mit Pflichten verbunden: Was muss beim Einsatz von elektronischen Kassen (Registrier- und PC-Kassen) aufgezeichnet und aufbewahrt werden? 1. Einzelaufzeichnungspflicht Beim Einsatz von elektronischen Kassen sind grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln … [Weiterlesen...] ÜberKassenbuchführung
Aufbewahrung
Vermögende Privatpersonen
Die Aufbewahrung von Unterlagen für Steuerzwecke trifft nicht nur Unternehmer, sondern durchaus auch Privatpersonen mit ausschließlich Überschusseinkünften. Sobald die Summe der Einkünfte mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt, sind die Aufzeichnungen und Unterlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Nach § 147a AO beginnt die Aufbewahrungsfrist für das Jahr, das dem Jahr folgt in dem die Einkünfte erstmals die Grenze überschritten haben. Von der Verpflichtung befreit wird man hingegen erst dann, wenn die Grenze dauerhaft fünf Jahre nicht mehr erreicht worden ist. Kapitaleinkünfte, die der sog. Abgeltungsteuer unterliegen und somit nicht gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig sind, sind nicht in die Berechnung … [Weiterlesen...] ÜberVermögende Privatpersonen
Ab 2017 keine Belege mehr einreichen
Bis zum Kalenderjahr 2016 waren mit der Einkommensteuererklärung zur Vermeidung von Rückfragen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Belege beizufügen: - Elektronische Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers - Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen - Steuerbescheinigungen der Banken über anrechenbare Steuern - Bescheinigte Kapitalertragsteuer aus erhaltenen Gewinnausschüttungen - Zuwendungsnachweise bei Spenden - Belege über außergewöhnliche Belastungen - Nachweise zu einer Behinderung - Nachweise über die Unterhaltsbedürftigkeit versorgter Personen - Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen (bspw. … [Weiterlesen...] ÜberAb 2017 keine Belege mehr einreichen
Belege sind aufzubewahren
Es bestehen verschiedene Aufbewahrungspflichten im Steuerrecht, die gesondert zu beachten sind. Nachfolgend sind die wichtigsten aufgeführt. Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Unternehmer müssen Geschäftsunterlagen bis zu 10 Jahre lang aufbewahren (§ 147 AO) Unterlagen und Belege, die Bestandteile der Buchführung oder Gewinnermittlung sind, müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Am 01.01.2013 dürfen grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Unterlagen des Jahres 2002 vernichtet werden: - Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen - Lageberichte - Inventare - Buchungsbelege - Zollbelege - Sonstige Geschäftsbücher, betriebliche … [Weiterlesen...] ÜberBelege sind aufzubewahren